An Bushaltestellen werden die Fahrgäste, und gerade kleinere Schulkinder, die die Fahrbahn überqueren, häufig von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen gefährdet. § 20 Straßenverkehrsordnung (StVO) soll sie hiervor schützen – innerhalb und außerhalb von Ortschaften. Nach Hinweisen der Busunternehmen im MVV-Regionalbusverkehr über die häufige Missachtung dieser Regelung, will der MVV mit einem außergewöhnlichen Aufkleber die Problematik des Vorbeifahrens an haltenden Linienbussen veranschaulichen und die Öffentlichkeit hierfür sensibilisieren. Dazu wird ein Aufkleber auf den Heckseiten ausgewählter MVV-Regionalbusse aller Linien angebracht und bleibt so im Blick der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Ein Bild des Aufklebers findet sich unter www.mvv-muenchen.de.
Hier die wichtigsten Regeln:
Wer hinter einem Linienbus oder einem Schulbus herfährt, muss folgendes beachten:
• Fahrender Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage = absolutes Überholverbot!
Ein Bus, der sich einer Haltestelle nähert und das Warnblinklicht einschaltet, darf nicht mehr überholt werden. Es gilt ein absolutes Überholverbot.
• Bus hält mit eingeschaltetem Warnblinklicht = maximal in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren und notfalls anhalten!
An einem Bus, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle (auch Haltebucht) hält, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, darf nur noch mit Schrittgeschwindigkeit (= 4-7 km/h) und in ausreichendem Abstand vorbeige-fahren werden. Fahrgäste dürfen dabei aber nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss das folgende Fahrzeug warten.
• Bus hält auf der gegenüberliegenden Fahrbahn mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle = maximal in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren und notfalls anhalten!
Wer einem Schul- oder Linienbus entgegen kommt, der auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr (also ohne bauliche Trennung der Fahrbahn) mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle steht, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, darf auch an diesem Bus nur mit Schrittgeschwindigkeit (= 4-7 km/h) vorbeifahren. Fahrgäste dürfen dabei nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss das entgegenkommende Fahrzeug warten.
§ 20 StVO: Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.