Fahrplanauskunft für Sehbehinderte

Erhöhtes Beförderungsentgelt

Ohne gültiges Ticket unterwegs

Kontrollbeanstandung / Fahrpreisnacherhebung


Sie konnten bei einer Fahrscheinkontrolle keinen, oder nicht den richtigen Fahrschein vorzeigen? In diesem Fall wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig.

Kontrollort entscheidet
Je nach Kontrollort wird der Regulierungsvorgang unterschiedlich bezeichnet:

  • 'Kontrollbeanstandung' - in U-Bahn, Tram, StadtBus, RegionalBus
  • 'Fahrpreisnacherhebung' - in S-Bahn und Regionalzug
  • Beide Bezeichnungen stellen rechtlich die gleiche Form der Regulierung dar

Rechtliche Einordnung 
Kontrollbeanstandung und Fahrpreisnacherhebung stellen eine zivilrechtliche Forderung nach §265a StGB dar. Der Tatbestand einer vorsätzlichen Beförderungserschleichung muss dabei nicht gegeben sein. Für die Feststellung genügen beliebige Arten von Verstößen gegen Beförderungsregeln, auch Irrtümer bezüglich des korrekten Tarifs, oder nicht unmittelbar zu erwartende Detailregeln.

Regulierung
Kann im Kontrollfall kein gültiges oder passendes Ticket vorgezeigt werden, nimmt das Kontrollpersonal grundsätzlich Ihre persönlichen Daten auf und stellt Ihnen eine Quittung mit Belegnummer aus. Diese ist bei der Begleichung der Forderung anzugeben. Eine Barzahlung vor Ort ist möglich.

Zahlungsmodalität 
Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60 Euro. Es kann in ganzer Summe oder, nach Rücksprache mit der jeweiligen Einspruchsstelle, in Raten gezahlt werden. Hatten Sie zum Kontrollzeitpunkt einen gültigen, personenbezogenen Fahrschein (z. B. Monatskarte auf Ihren Namen ausgestellt) und konnten diesen nur nicht vorzeigen? Dann reduziert sich der Betrag auf 7 Euro. Ein Nachweis hierfür muss binnen 14 Tagen erbracht werden.

Quittung als Fahrschein
Bei der Aufnahme der Daten wird u.a. das Fahrtziel auf der Quittung notiert. Diese gilt somit als Fahrschein zum angegebenen Ziel.